Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Messen und Veranstaltungen
Gliederung der Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen
§ 1 Veranstalter
§ 2 Titel der Veranstaltungen
§ 3 Themen der Veranstaltung, zugelassene Güter und Leistungen
§ 4 Geltungsbereich der Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen
§ 5 Ausstelleranmeldung, Angebot, Vertragsschluss
§ 6 Zulassung, Widerruf der Zulassung, mehrere Aussteller, Rücktritt
§ 7 Zuteilung der Standflächen
§ 8 Standausgestaltung
§ 9 Überlassung der Standfläche an Dritte
§ 10 Schall- und Toneffekte, GEMA
§ 11 Werbemittel und Werbung
§ 12 Standaufbau, Standbetreuung und -reinigung, Standabbau, Verkehrssicherungspflicht
§ 13 Technische Leistungen
§ 14 Bewachung
§ 15 Transport und Annahme von Ausstellungsgütern
§ 16 Fotografieren, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen in den Veranstaltungsräumen
§ 17 Hausordnung
§ 18 Nichtbelegung des Standes durch den Aussteller
§ 19 Änderungen nach Abschluss des Vertrages
§ 20 Bestandteile der Standflächenmiete
§ 21 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Veranstalters
§ 22 Ausstellerausweise
§ 23 Katalog/elektronische Medien
§ 24 Haftung
§ 25 Versicherung, Freistellung
§ 26 Ausschlussfrist, Verjährung
§ 27 Schriftformklausel, Kommunikation, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitbeilegungsverfahren, anzuwendendes Recht
§ 28 Datenschutzklausel
§ 1 Veranstalter
Der Veranstalter der Fachmessen ist:
KOSMETIK international Messe GmbH
Medienplatz 1
76571 Gaggenau
Deutschland
Tel.: + 49 (0)7225 916-159
Fax: + 49 (0)7225 916-179
E-Mail: messe@cosmetica.de
Internet: www.cosmetica.de
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 522488
Umsatzsteuer-ID-Nr.: 205839450
Geschäftsführer: Nathalie Bock
§ 2 Titel der Veranstaltungen
Die Titel der vom Veranstalter durchgeführten Fachmessen/Veranstaltungen lauten:
COSMETICA Berlin
COSMETICA Dortmund
COSMETICA Friedrichshafen
COSMETICA Wiesbaden exklusiv
Professional Day Konstanz
Die Veranstaltungen werden jeweils einmal jährlich durchgeführt und mit der jeweiligen aktuellen Jahreszahl angegeben.
§ 3 Themen der Veranstaltungen, zugelassene Güter und Leistungen
(1) Die Messen können Ausstellungen in beispielsweise folgenden Bereichen beinhalten: Accessoires, Apparate/Geräte, Aromatherapie, Berufskleidung, dekorative Kosmetik, EDV, Einrichtungen, Ernährung, Farb- und Stilberatung, Fitness, Fußpflege, Grundstoffe, Haarentfernung, Instrumente, Zubehör, Musik/Tonträger, Nageldesign und -modelage, Nahrungsergänzung, Naturkosmetik, Parfums, Permanent Make-up, pflegende Kosmetik, Seminare/Schulungen, Solarien, Solarienkosmetik, Sonnenkosmetik, Verlag, Verpackungen, Wellness, Werbemittel.
(2) Aussteller dürfen nur diejenigen Güter und Leistungen ausstellen, anbieten oder vertreiben, die in seinen jeweiligen Fachbereichen gemäß Ausstelleranmeldung aufgeführt worden sind und die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Andere Güter und Leistungen dürfen nur mit zuvor eingeholter schriftlicher Einwilligung des Veranstalters ausgestellt, angeboten und vertrieben werden. Der Veranstalter ist berechtigt, bzgl. sich nicht aus der Ausstelleranmeldung ergebender Güter und Leistungen vom Aussteller zu verlangen, auf eigene Kosten die Wegnahme zu dulden und auf Aufforderung des Veranstalters die betreffenden Güter und Leistungen zu entfernen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, in Ansehung seiner Angebote, Lieferungen und Leistungen die ihm obliegenden gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung einzuhalten und zu erfüllen, so z.B. im Kosmetikbereich die “Verordnung über die kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)” in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 4 Geltungsbereich der Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen
(1) Die vorliegenden Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter geschlossenen Vertrages und gelten für alle in § 2 dieser Bedingungen genannten Fachmessen des Veranstalters. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Ausstellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Die Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen gelten gegenüber Ausstellern als Hersteller, Händler und gewerbetreibenden Unternehmen. Die Aussteller sind Unternehmer im Sinne der §§ 310, 14 Abs.1 BGB.
(3) Die Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen stehen im Internet unter www.cosmetica.de zum Download bereit. Auf Anfrage können dem Aussteller die Bedingungen auch digital oder in Printversion zur Verfügung gestellt werden.
§ 5 Ausstelleranmeldung, Angebot, Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf dem vom Veranstalter vorgegebenen und vom Aussteller vollständig auszufüllenden Formblatt (Ausstelleranmeldung) unter gleichzeitiger ausdrücklicher und durch Unterschrift bestätigter Anerkennung des Ausstellers dieser Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen, der Technischen Richtlinien des jeweiligen Messestandorts sowie der sonstigen Auflagen und Hinweise. Die Ausstelleranmeldung muss vollständig ausgefüllt und vom Aussteller unterzeichnet beim Veranstalter eingehen (per Post, Fax oder E-Mail).
(2) Die zugegangene Ausstelleranmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter. Sie begründet keinen Anspruch auf Zulassung des Ausstellers (der bis zum Vertragsschluss auch als “Bewerber” bezeichnet wird) zur Veranstaltung und auf einen Vertragsabschluss. Das in der Anmeldung liegende Angebot des Ausstellers ist so lange wirksam, bis seitens des Veranstalters eine Zu- oder Absage in Form der Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erfolgt. Der Veranstalter ist bei seiner Entscheidung, ob das in der Anmeldung liegende Vertragsangebot des Ausstellers angenommen und damit der Aussteller zugelassen wird oder nicht, nach Maßgabe des § 6 dieser Bedingungen frei.
(3) Bei der Ausstelleranmeldung vom Aussteller gemachte Vorbehalte oder aufschiebende oder auflösende Bedingungen können keine Berücksichtigung finden.
(4) Angaben des Ausstellers zu Lage und Größe der Standfläche können nur als Wunsch entgegengenommen werden und begründen im Falle einer Zulassung keine Ansprüche auf eine entsprechende Bereitstellung. Über die Platzierung der Teilnehmer entscheidet der Veranstalter aufgrund konzeptioneller und ausstellungstechnischer Gesichtspunkte, wobei in erster Linie die Zugehörigkeit des angemeldeten Messeprogramms zum passenden Ausstellungssektor sowie die Flächenverfügbarkeit in den einzelnen Sektoren ausschlaggebend sind. Geringfügige Flächenabweichungen nach unten oder oben müssen in Kauf genommen werden.
(5) Ein Konkurrenzausschluss kann nicht verlangt werden.
(6) Der Veranstalter übersendet an den Aussteller nach Eingang der Ausstelleranmeldung zunächst eine Eingangsbestätigung, die aber keine Annahme des Angebotes des Ausstellers darstellt. Wird der Aussteller zugelassen (vgl. § 6 dieser Bedingungen), übersendet der Veranstalter später an den Aussteller ein Schreiben mit Nennung einer konkreten Standfläche und bittet um Rückmeldung binnen 7 Tagen, falls Änderungswünsche bestehen. Erfolgt keine Rückmeldung, übersendet der Veranstalter die Teilnahmebestätigung, die die Annahme des Angebotes des Ausstellers durch den Veranstalter bildet.
§ 6 Zulassung, Widerruf der Zulassung, mehrere Aussteller, Rücktritt
(1) Die Umsetzung der konzeptionellen Inhalte und der damit verbundenen Ziele der Messe machen eine unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Veranstalters erfolgende Auswahl unter den Interessenten erforderlich, wobei der Messeschwerpunkt besonders zu beachten ist. Unter diesem Gesichtspunkt darf der Veranstalter einen bestimmten Prozentsatz der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche diesem Schwerpunktbereich zuordnen und die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken.
(2) Interessenten, die den festgelegten Themen und Fachgebieten nicht angehören (nicht zulassungsfähige Bewerber), sind vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
(3) Die Zulassung erfolgt unter Abwägung der Individualinteressen des Bewerbers gegenüber den Inhalten und Zielsetzungen der Veranstaltung und ihrem Konzept sowie gegenüber dem Interesse der Gesamtheit der Aussteller an einer qualitativ hochwertigen Fachmesse, die sich durch die Zusammensetzung der Aussteller und der Exponate Ansehen und Zuspruch der interessierten Kreise sichern will.
(4) Die Zulassung kann vor Vertragsabschluss versagt werden, wenn
a) der Bewerber anlässlich der Bewerbung oder bei früheren Veranstaltungen ein Verhalten gezeigt hat, das befürchten lässt, er werde erneut den Zielen der Veranstaltung zuwiderhandeln oder den Veranstalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern oder beeinträchtigen;
b) der Bewerber gegen technische, sicherheitsrelevante oder sonstige Vorschriften, die von dem Veranstalter (Messe-/Ausstellungsleitung) erlassen werden, verstoßen hat;
c) der Bewerber seine finanziellen Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt hat;
d) der Bewerber nach Inverzugsetzung auf eine weitere Mahnung die Rechnung nicht oder nicht voll bezahlt;
e) über das Vermögen des Ausstellers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, worüber der Aussteller den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten hat;
f) der Aussteller ohne Genehmigung des Veranstalters seine Standfläche ganz oder teilweise an Dritte überlässt oder nachhaltig und trotz Abmahnung unzulässige Werbemaßnahmen vornimmt;
g) die Zahl der Bewerber größer ist als die zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen;
h) der Bewerber gegen das Hausrecht des Veranstalters verstößt;
i) bei dem angemeldeten Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind oder dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätten;
j) der Bewerber im Anmeldeformular falsche Angaben gemacht hat und dies von ihm zu vertreten ist;
k) der Aussteller mit dem Aufbau des Standes nicht bis zum Vortage der Veranstaltung bis 18.00 Uhr begonnen hat.
(5) In den vorgenannten Fällen des Abs. (4) lit. a) bis f) und h) bis k) behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
(6) Mieten mehrere Aussteller eine Standfläche gemeinsam, so haftet jeder von ihnen für die Standmiete als Gesamtschuldner. Sie haben in der Anmeldung einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu benennen, der von allen Gesamtschuldnern als bevollmächtigt gilt mit der Folge, dass der Veranstalter nur mit diesem zu verhandeln braucht und Mitteilungen an diesen als an alle Gesamtschuldner zugegangen gelten.
(7) Im Falle des Abs. (4) g) dürfen die vorhandenen Ausstellungsflächen nicht willkürlich vergeben werden; sie müssen vielmehr unter allen Bewerbern, bei denen dieselben Voraussetzungen gegeben sind, verlost werden. Das Losverfahren muss überprüfbar sein und auf Verlangen offengelegt werden.
(8) Der Veranstalter kann nach Zustandekommen des Vertrages (vgl. § 5 Absatz (6) dieser Bedingungen) gegenüber dem Aussteller den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn der Aussteller finanziellen Verpflichtungen aus bereits vom Veranstalter durchgeführten vorangegangenen Messen aus vom Aussteller zu vertretenden Gründen trotz Nachfristsetzung durch den Aussteller nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Im Falle der Ausübung des Rücktritts aus diesem Grunde stehen dem Aussteller gegen den Veranstalter keine Ansprüche wegen der Ausübung des Rücktritts zu.
§ 7 Zuteilung der Standflächen
(1) Die Zuteilung der Standflächen und die Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer erfolgt schriftlich durch den Veranstalter. Standwünsche des Ausstellers gemäß Ausstelleranmeldung werden durch den Veranstalter ohne Anerkennung einer bestehenden Rechtspflicht nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Beanstandungen von Form und Größe des Standes müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen. Erfolgt keine Rückmeldung, wird die Teilnahmebestätigung übersandt.
Für die Standflächenzuteilung ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen nicht maßgebend.
(2) Eine Verlegung der gemieteten Standfläche und Änderungen der Lage, Art oder Maße dürfen aus zwingenden Gründen erfolgen und müssen dem Aussteller unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche zuzuteilen. In diesem Fall ist der Aussteller berechtigt, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Veränderung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, es handelt sich in Anschauung des Gesamtcharakters der Standfläche um eine nicht wesentliche Änderung. Der Aussteller kann keine Rechte gegen den Veranstalter daraus herleiten, wenn sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändern sollte.
(3) Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen und Sicherheitsgründen zu verlegen.
§ 8 Standausgestaltung
(1) Die Ausstattung der Standflächen ist Sache des einzelnen Ausstellers; zur Wahrung eines positiven Gesamteindrucks sind jedoch die Richtlinien des Veranstalters zu befolgen.
(2) Unbeschadet der vorliegenden Festlegungen sind die Technischen Richtlinien des Betreibers des Messegeländes zwingend einzuhalten; bei möglichen Abweichungen gelten die Regelungen der Technischen Richtlinie vorrangig. Diese stehen für den jeweiligen Messestandort auf www.cosmetica.de zum Downloaden bereit.
(3) Für die gesamte Dauer der Veranstaltung sind am Stand in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
(4) Für die Ausstattung der COSMETICA Stände gelten folgende Mindestanforderungen:
a) stabile Rück- und Seitenwände;
b) Schriftblenden an der Standgrenze zu den Gängen;
c) sauberer fester Bodenbelag auf der gesamten angemieteten Standfläche (z.B. Teppichboden). Der Veranstalter ist berechtigt, während des Aufbaus Nachbesserungen zu verlangen;
d) Bodenbeläge in den Ausstellerständen dürfen nur mit Doppelklebeband, das beim Standabbau ohne Rückstände wieder zu entfernen ist, befestigt werden;
e) Standaufbauhöhe von mind. 2,50 m;
f) Blockstände (vier offene Seiten) und Kopfstände (drei offene Seiten) müssen an allen offenen Seiten frei zugänglich sein, und zwar in der Weise, dass mindestens 50 % der jeweiligen Gangseite nicht mit Aufbauten verstellt werden dürfen;
g) eventuell im Standbereich befindliche Säulen sowie Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standfläche und müssen jederzeit frei zugänglich sein;
(5) Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig; eine Überschreitung der zulässigen Aufbauhöhe (variiert je nach Messestandort von 2,50 m bis 3,50 m) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Messe-/Ausstellungsleitung. Dasselbe gilt für die Aufstellung von besonders schweren Ausstellungsgegenständen, für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen benötigt werden. Auch für mehrstöckige Messestände muss eine Standbaugenehmigung inklusive Statik eingereicht werden. Einzelheiten werden in den jeweiligen Technischen Richtlinien geregelt.
(6) Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B 1 bzw. entsprechend EN 13501-1 mindestens Klasse Cfl-s1, d.h. schwer entflammbar, sein. Dies muss durch ein am Stand bereitgehaltenes Prüfzeugnis bestätigt werden.
(7) Der Aufbau des jeweiligen Standes hat, außer den o.g. Vorgaben, auch den jeweiligen technischen Richtlinien der Messegesellschaft des Veranstaltungsortes zu entsprechen. (Die jeweiligen Technischen Richtlinien stehen auf www.cosmetica.de zum Download bereit.)
(8) Die Aussteller haben die von ihnen beauftragten Standbauer und sonstige Dritte über obige Bedingungen zu unterrichten.
(9) Die von den für die jeweiligen Ausstellungs-/Messehallen sachlich und örtlich zuständigen Behörden (z.B. Feuerwehr, Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik etc.) gemachten Brandschutzauflagen insbesondere bezüglich brennbarer Flüssigkeiten:
– Festlegung der maximalen Lagermenge pro Aussteller und Tag
– Verantwortung und Kontrolle vor Ort Auslagerung
– Transport
– Verwendung bestimmter Behältnisse und Gebinde für brennbare Flüssigkeiten
– Rauchverbote
sowie weitergehende brandschutztechnische Auflagen sind zwingend einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn Brandschutzauflagen durch den Veranstalter erfüllt und auf die jeweiligen Aussteller umgesetzt werden müssen. Dem Aussteller stehen keine Ansprüche wegen der Einschränkungen etc. zu, die sich für ihn aufgrund der zu erfüllenden Auflagen ergeben.
(10) Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grund der Stand geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Standmiete. Die Rechte des Veranstalters aus § 6 Abs. (4) lit. b) bleiben unberührt.
§ 9 Überlassung der Standfläche an Dritte
(1) Der Aussteller ist nicht berechtigt, die ihm zugewiesene Standfläche ohne Genehmigung des Veranstalters ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Für Waren und Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf der Standfläche nicht geworben werden.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Abs. (1) hat der Aussteller, wenn der Veranstalter nicht von seinem Recht aus § 6 Abs. (4) lit. f) Gebrauch macht, als Vertragsstrafe 50 % der Standmiete zusätzlich zur im Übrigen geschuldeten Vergütung zu entrichten. Das Recht des Veranstalters zur Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist in jedem Fall zusätzlich zur sonstigen Zahlungsverpflichtung des Ausstellers zu zahlen und ist nicht anzurechnen.
§ 10 Schall- und Toneffekte/GEMA
(1) Schall- und Toneffekte sind nur insoweit zugelassen, als sie den Standnachbarn sowie die Besucher nicht stören, nicht zu Stauungen auf den Gängen führen oder messeeigene Ausrufanlagen in den Hallen nicht übertönen. Lautsprecher sind so zu positionieren, dass sie in die eigene Standfläche schallen. Der Schallpegel ist so niedrig zu halten, dass andere Stände und Messebesucher keinesfalls Lärmbelästigungen und -beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Der Beurteilungspegel darf unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche eine Stärke von 70 dB (A) an der Standgrenze des Standes des Ausstellers in keinem Fall überschreiten, wobei der Veranstalter eine Unterschreitung dieses Beurteilungspegels verlangen kann, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen und/oder -beeinträchtigungen angezeigt ist.
(2) Wird von dem Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung Durchsagen vor.
(3) Der Veranstalter weist den Aussteller darauf hin, dass dieser für musikalische Wiedergaben aller Art bei der betreffenden Stelle (GEMA) auf eigene Kosten eine Genehmigung einzuholen und die entstehenden Gebühren selbst zu bezahlen hat. Der Aussteller hat in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechts, zu beachten.
§ 11 Werbemittel und Werbung
(1) Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und das Ansprechen von Besuchern ist nur innerhalb des Standbereiches gestattet, und zwar auch nur Eigenwerbung und nicht Werbung für Dritte.
(2) Die Vorführung von Maschinen und Geräten, auch von Lichtbildgeräten und Moden zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch trotz zuvor erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
(3) Dem Aussteller ist untersagt, Werbemittel außerhalb des gemieteten Standes auf dem Messegelände anzubieten, zu vertreiben, zu verteilen etc. Schuldhafte Verstöße gegen diese Verpflichtung werden pro Verstoß und unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich dem regulären Preis laut Preisliste für Werbemöglichkeiten geahndet. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird nicht auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche des Veranstalters angerechnet.
(4) Der Veranstalter weist darauf hin, dass es ein gesondertes Werbeangebot mit Übersicht aller zulässigen Werbemöglichkeiten inklusive der Möglichkeit der Werbung vor Ort gibt.
§ 12 Standaufbau, Standbetreuung und -reinigung, Standabbau, Verkehrssicherungspflicht
(1) Der Veranstalter übernimmt die Einteilung der Standflächen durch Markierung und Nummerierung auf dem Fußboden. Der Veranstalter stellt bei den COSMETICA Messen keine Wände oder sonstige Aufbauten zur Verfügung. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes bis zum Vortag der Veranstaltung bis 18.00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über die Standfläche anderweitig verfügen (siehe auch § 6 Abs. (4) b) und § 6 Abs. (4) k). Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
Die dem Veranstalter durch die anderweitige Vergabe entstehenden Kosten hat der Aussteller zu tragen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge ist Aufgabe des Veranstalters. Hingegen obliegt die Reinigung der Stände dem jeweiligen Aussteller und muss täglich nach Messeschluss erfolgen.
(3) Vor Beendigung der Ausstellung darf kein Stand ganz oder zum Teil geräumt werden. Schuldhaft zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf weitergehende Ansprüche des Veranstalters nicht anzurechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Veranstalter ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Ausstellungsfläche ist im ursprünglichen Zustand, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind restlos zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(5) Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
(6) Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht beseitigte Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt, unter Ausschluss der Haftung für Verluste und Beschädigung.
(7) Das Messe-/Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Die entsprechende Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Erfolgt trotzdem eine Entfernung des Ausstellungsgutes, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.
(8) Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht auf der ihm überlassenen Standfläche gegenüber allen Personen, die sich dort aufhalten und/oder den Stand besuchen. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicepartner (z.B. Standbauunternehmer) sind dafür verantwortlich, dass insbesondere während des Auf- und Abbaus die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften vollständig eingehalten werden.
§ 13 Technische Leistungen
(1) Die allgemeine Hallenbeleuchtung, Kühlung und Heizung gehen zu Lasten des Veranstalters. Individueller Messestandbedarf (z.B. Strom, Wasser) kann über die Serviceunterlagen im Downloadbereich unter www.cosmetica.de bestellt werden. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Es gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zuständigen Dienstleister.
(2) Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher liegt als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom zuständigen Dienstleister vor Ort entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführten Anschlüssen entstehen.
(3) Der Veranstalter haftet nicht für Ausfall, Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser-, Telekommunikations- und Stromversorgung und hierauf zurückzuführende Folgen, sofern dem Veranstalter nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.
§ 14 Bewachung
(1) Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigung, eine Haftung ist nicht ausgeschlossen, sofern dem Veranstalter vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
(2) Für die Beaufsichtigung und Bewachung der einzelnen Stände ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei Bedarf ist jedoch ausschließlich die Bewachungsfirma des Veranstalters zulässig. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeit, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung.
§ 15 Transport und Annahme von Ausstellungsgütern
Zur reibungslosen Abwicklung des An- und Abtransportes sollen die Messegüter fracht- und spesenfrei an den Messespediteur geliefert werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für Aussteller Sendungen in Empfang zu nehmen und haftet auch nicht für eventuell entstehende Schäden bei Verlusten, unrichtigen und verspäteten Zustellungen. Der Aussteller ist auch nicht berechtigt, als Empfänger von Warensendungen den Veranstalter zu benennen. Im Falle des Verstoßes hat der Aussteller dem Veranstalter alle Aufwendungen, insbesondere auch Frachtkosten, zu erstatten, die aus der Annahme und ggf. auch aus der Lagerung entstehen. Gegen den Veranstalter können keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn er solche Sendungen ohne Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit annimmt, Fracht- und Speditionsrechnungen nicht prüft oder die Ware nicht ordnungsgemäß lagert.
§ 16 Fotografieren, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen in den Veranstaltungsräumen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen gestattet.
(2) Die Übertragung bzw. Aufnahme einer Veranstaltung für Rundfunk, Film und Fernsehen aus den Veranstaltungsräumen bedarf der Genehmigung des Veranstalters; die Erteilung der Genehmigung erfolgt nach pflichtgemäß auszuübendem Ermessen des Veranstalters.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, insbesondere den Ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbezwecke oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller dagegen Einwendungen erheben kann. Entsprechendes gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.
§ 17 Hausordnung
(1) Der Veranstalter übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände und kann eine Hausordnung erlassen.
(2) Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zwei Stunden vor Beginn der Ausstellung betreten. Sie müssen Halle und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Ausstellung verlassen. Für die Aufbauzeiten gelten Abs. (1) dieses Paragraphen.
(3) Das Übernachten auf dem Ausstellungsgelände ist nicht erlaubt.
(4) Das Rauchen in den Messehallen ist nicht gestattet.
(5) Sämtliche Feuermelder, Wasserstücke (Hydranten), Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben.
(6) Die gekennzeichneten Notausgänge und die Wege zu ihnen dürfen weder verbaut noch durch Gegenstände irgendwelcher Art eingeengt oder versperrt werden.
(7) Das Lagern von brennbaren Verpackungsmaterialien, Transportbehältern darf nicht innerhalb der angemieteten Standfläche erfolgen. Größere Behälter, Container etc. sind ggf. bei der Spedition einzulagern.
(8) Benageln oder »Betackern« von Wänden, Fußböden und Tischen sowie der Leihwände ist nicht gestattet. Bekleben mit restlos zu entfernenden Klebestreifen ist erlaubt. Die Gewerbeaufsichts- und Ordnungsbehörden, Polizei und Feuerwehr sowie Beauftragte der Ausstellungsleitung sind berechtigt, Weisungen im Rahmen der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen zu erteilen; ihren Vertretern ist zu Prüfzwecken jederzeit Zutritt zu den Sicherheitsvorrichtungen, technischen Einrichtungen sowie zu den Ausstellungsständen zu gewähren (z. B. TÜV, Feuerwehr, Lebensmittel-Kontrolleur).
(9) Das Mitbringen von Tieren in das Messegelände ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter gestattet.
§ 18 Nichtbelegung des Standes durch den Aussteller
(1) Tritt der Aussteller nach Übermittlung seiner Anmeldung und vor Zugang der Teilnahmebestätigung des Veranstalters trotz Bindung an das Angebot von diesem zurück („Stornierung“), hat er an den Veranstalter für den entsprechenden Aufwand eine Pauschale in Höhe von 300,00 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen, sofern nicht der Aussteller den Nachweis führt, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Der Veranstalter behält sich vor, einen im Einzelfall höheren Schaden bzw. weitergehende Ansprüche anstelle der Schadenspauschale geltend zu machen.
(2) Macht der Veranstalter bis zur Zustellung der Teilnahmebestätigung wegen Zahlungsrückständen von seinem Recht aus § 6 Abs. (4) lit. d) (Versagen der Zulassung) Gebrauch, ist der Aussteller verpflichtet, auf Aufforderung des Veranstalters anstelle der Pauschale gemäß § 18 Abs. (1) einen Betrag von 25 % der Miete wegen der dem Veranstalter bereits entstandenen Kosten zu entrichten, wenn die Standfläche noch anderweitig vermietet werden kann.
Dem Aussteller wird indes das Recht eingeräumt, in dem in Abs. (1) genannten Fall den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Veranstalter ist berechtigt, einen im Einzelfall eingetretenen höheren Schaden anstelle der 25%igen Schadenspauschale geltend zu machen.
(3) Nach Zustandekommen des Ausstellervertrages (vgl. § 5 Abs. (6)) ist der Aussteller verpflichtet, die zugewiesene Standfläche zu nutzen und die vereinbarte Standmiete zu zahlen.
Ist der Aussteller in seiner Person oder aus in seinem Risikobereich liegenden Gründen verhindert, die Mietsache in Anspruch zu nehmen, wird er dadurch nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete befreit; ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden, soweit sie eintreten, schuldmindernd berücksichtigt. Im Falle der nach Vertragsschluss erfolgenden Erklärung des Rücktritts (Stornierung) durch den Aussteller, ist er verpflichtet, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300,00 € zuzüglich Umsatzsteuer an den Veranstalter zu zahlen, sofern nicht der Aussteller den Nachweis führt, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er niedriger als die Pauschale ist. Der Veranstalter ist berechtigt, einen im Einzelfall höheren Schaden bzw. weitergehende Ansprüche (volle Miete) anstelle der Pauschale geltend zu machen.
Soweit dem Veranstalter dadurch Schaden entsteht, dass der Aussteller aus von ihm zu vertretenden oder in seiner Risikosphäre liegenden Gründen nicht die vereinbarte Standfläche in Anspruch nimmt, ist der Aussteller über die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses hinaus auch zum Ausgleich des weiteren Schadens verpflichtet. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die vom Aussteller nicht in Anspruch genommene Fläche nicht anderweitig vermietet werden kann und dann, um eine Leerfläche zu vermeiden, z.B. eine Ruhezone mit oder ohne Begrünung, ein Café oder dergleichen eingerichtet wird. Für hierdurch entstehende Kosten und Aufwendungen des Veranstalters ist der Aussteller zusätzlich zur ohnehin bestehenden Verpflichtung, die Standmiete zu zahlen, dem Veranstalter gegenüber erstattungspflichtig. Der Aussteller ist berechtigt, vom Veranstalter den Nachweis für entsprechende Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistungen gemäß § 315 BGB zu bestimmen und wird die Kosten und Aufwendungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in einem angemessenen und nicht unverhältnismäßigem Rahmen halten.
§ 19 Änderungen nach Abschluss des Vertrages
(1) Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen und vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, berechtigen diesen,
a) die Messe/Ausstellung vor ihrer Eröffnung abzusagen;
b) die Messe zeitlich zu verlegen; Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits festgelegten Messe ergibt, können vom Vertrag zurücktreten;
c) die Messe/Ausstellung zu verkürzen oder abzubrechen; die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen, die Standmiete ermäßigt sich aber verhältnismäßig;
d) vom Ausstellungsvertrag vor Beginn der Messe/Ausstellung zurückzutreten; in diesem Falle erhält der Aussteller bereits geleistete Zahlungen gemäß Ausstellungsvertrag zurück;
e) dem Aussteller eine andere, als die ursprünglich vorgesehene Standfläche nach Maßgabe des § 7 Abs. (2) zuzuweisen.
f) In allen vorgenannten Fällen gemäß Buchstabe a) bis d) wird der Veranstalter den Aussteller so früh wie möglich darüber benachrichtigen, dass eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Auch weitergehende Mitteilungen/Erklärungen wird der Veranstalter dem Aussteller so früh wie möglich zukommen lassen.
Die Regelungen dieses Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass eine Messegesellschaft die Veranstaltung aus Gründen, die weder die Messegesellschaft, noch der Veranstalter zu vertreten haben, absagt.
(2) In allen Fällen des Abs. (1) stehen dem Aussteller gegen den Veranstalter keine Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu, es sei denn, dass die nicht planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung auf Gründen beruht, die der Veranstalter durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder unter schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht herbeigeführt hat.
(3) Sofern der Aussteller ein ihm zustehendes Recht auf Rücktritt oder Kündigung des Mietvertrages ausübt oder sich der Veranstalter mit dem Aussteller auf eine Aufhebung des Mietvertrages einigt, ist der Aussteller verpflichtet, den Mietzins anteilsmäßig nach der Zeit der Nutzung der Mietsache zu entrichten und dem Veranstalter die entstandenen Auslagen, Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
§ 20 Bestandteile der Standflächenmiete
(1) Die Standflächenmieten für Reihen-, Eck-, Kopf- und Blockstände und der zuzüglich anfallende Umweltbeitrag, die Mediapauschale (Basiseintrag im alphabetischen Ausstellerverzeichnis, Listung im Produktgruppenverzeichnis, Listung der Marken in den elektronischen Medien und im Messeflyer sowie der Veröffentlichung auf den Hallenplänen) und sonstige Beiträge/Kosten sind aus der Ausstelleranmeldung zu ersehen. Die Konditionen für Sonderareale sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.
Die Konditionen für das Professional Day Veranstaltungsformat sind den Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
Vorsprünge, Säulen, Pfosten, Pfeiler und dergleichen sowie Flächen für Installationsanschlüsse werden mit berechnet. Der Veranstalter stellt grundsätzlich nur einen Stand mit einer Mindestfläche von 9 qm zur Verfügung. Eine kleinere Fläche als diese Mindestfläche wird vom Veranstalter im Einzelfall dann überlassen, wenn sich eine kleinere als die Mindestfläche zwingend aufgrund der jeweiligen situationsgebundenen Aufplanung ergeben sollte. Bei der Berechnung der jeweiligen Standflächen werden alle nicht rechtwinkligen Flächen mit rechtwinkliger Ergänzung in Ansatz gebracht.
(2) Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Wasser, Strom etc., sind auf Wunsch den Ausstellern vorher bekanntzugeben.
(3) Zusätzliche Ausstellerausweise (vgl. § 22) und zusätzliche Einträge im Ausstellerverzeichnis (vgl. § 23) sowie der Umweltbeitrag werden gesondert bzw. mit der Standmiete berechnet.
§ 21 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Veranstalters
(1) Die Rechnungsbeträge sind nach Eingang der Rechnung unter Wahrung der angegebenen Zahlungsfrist sofort zur Zahlung fällig. Aussteller, die die Standmiete vor Ort auf der Messe bezahlen, haben zzgl. zum Standpreis eine zusätzliche Gebühr von 100,- € zzgl. gesetzliche MwSt. für zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu zahlen.
(2) Der Aussteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht innerhalb der auf der Rechnung bezeichneten Zahlungsfrist begleicht. Der Aussteller hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von jährlich 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Die Aufrechnung des Ausstellers mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von dem Veranstalter nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
(4) Entsprechendes (vgl. § 21 Abs. (3)) gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Aussteller.
(5) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und die daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu.
Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Der Veranstalter setzt voraus, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände sein unbeschränktes Eigentum sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
§ 22 Ausstellerausweise
Der Aussteller erhält ein kostenfreies Kontingent an Ausstellerausweisen abhängig von der gebuchten Standgröße. Der Veranstalter stellt auf entsprechenden Antrag des Ausstellers gegen entsprechende Berechnung zusätzliche Ausstellerausweise zur Verfügung. Ausstellerausweise dürfen ausschließlich für Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragte ausgestellt werden. Ausstellerausweise dürfen nicht an Dritte verkauft oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Bei Missbrauch behält sich der Veranstalter vor, die Ausstellerausweise einzuziehen und für die Ausstellerausweise, die dem Aussteller ursprünglich kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, einen Betrag zu belasten und in Rechnung zu stellen, welcher dem Eintrittspreis, gemessen an der Dauer und dem Umfang des Missbrauchs, entspricht und den Dritte für den Besuch der Messe zu zahlen hätten. Bei nochmaligem Verstoß des Ausstellers, Ausweise nicht an Dritte zur Verfügung zu stellen, ist der Veranstalter berechtigt, den Ausstellervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 23 Katalog/elektronische Medien
Der Veranstalter listet die Aussteller im Messeflyer sowie im elektronischen Ausstellerverzeichnis. Für die Listungen notwendigen Angaben hat der Aussteller die Firma bzw. den Inhaber des Ausstellers, wie sie veröffentlicht werden sollen, anzugeben. Des Weiteren, ob der Aussteller dem Bereich Hersteller, Vertrieb, Schule, Verband angehört und welche Güter und Waren aus welcher Produktgruppe und welche Marken/Firmen ausgestellt werden. Der Messeflyer wird vor dem Messetermin als PDF auf www.cosmetica.de online gestellt. Eine Haftung für etwaige Unrichtigkeiten der Einträge entfällt, sofern nicht der Veranstalter fehlerhafte oder unvollständige Einträge mindestens grob fahrlässig zu vertreten hat.
§ 24 Haftung
Bei mangelhafter Leistung des Veranstalters leistet dieser zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Aussteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, stehen dem Aussteller keine Ansprüche zu. Garantien im Rechtssinne erhält der Aussteller nicht. Wählt der Aussteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der Aussteller muss offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der Messe. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches des Ausstellers ausgeschlossen. Den Aussteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge. Nicht offensichtliche Mängel hat der Aussteller unverzüglich nach Feststellung geltend zu machen, ansonsten ist er von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ansonsten gelten die vorstehenden Regelungen bezüglich offensichtlicher Mängel entsprechend. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände und Standausrüstungen, Sach- und Personenschäden, es sei denn, es kann ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) vorgeworfen werden. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft/Garantie haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Ausstellers aus Produkthaftung und dem Veranstalter zurechenbaren Beeinträchtigungen/Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit von Personen.
§ 25 Versicherung, Freistellung
(1) Der Aussteller stellt den Veranstalter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter bzw. Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seines Standes und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. Besuch des überlassenen Standes stehen, es sei denn, das Schaden stiftende Ereignis wäre vom Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder beruht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch den Veranstalter.
(2) Der Aussteller verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Veranstalter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den Veranstalter und deren Mitarbeiter oder Beauftragte, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters vor oder der Haftungsgrund beruht auf einer vertragswesentlichen Pflicht oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Des Weiteren empfiehlt der Veranstalter dem Aussteller, durch Abschluss einer Ausstellungsversicherung das Transport- und Aufenthaltsrisiko abzudecken.
(4) Der Aussteller ist für die optische und inhaltliche Ausgestaltung seines Standes und der von ihm während der Messe getätigten Werbeaussagen etc. selbst verantwortlich. Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen rechtlichen, insbesondere wettbewerbs-, urheber-, marken-, geschmacksmuster- und namensrechtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen des gewerblichen Auftritts des Ausstellers auf der Messe gegen den Veranstalter geltend machen.
§ 26 Ausschlussfrist, Verjährung
(1) Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Monate nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Anspruch geltend gemacht wird, der auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Im Hinblick auf den raschen Abbau aller Stände ist eine schnelle Klärung im Sinne aller Beteiligten.
(2) Im Übrigen sind Ansprüche des Ausstellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens ein Jahr nach Schluss der Veranstaltung verjährt; letzteres gilt nicht für Ansprüche aus einer vom Veranstalter, dessen Mitarbeitern oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung an Leib, Leben und Gesundheit. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 27 Textformklausel, Kommunikation, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitbeilegungsverfahren, anzuwendendes Recht
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller aus und im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Messe und dem Ausstellervertrag getroffen werden, sind per Textform niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Ausstellervertrages und für diese Textformklausel. Mündliche Zusagen des Veranstalters binden diese nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter für den Veranstalter gehandelt hat. Auch die Kündigung des Vertrages, die Erklärung eines Rücktritts oder der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung bedarf der Textform.
Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Fax oder der Briefwechsel.
(2) Der Veranstalter nutzt auch E-Mails als Standardkommunikationsmittel und versendet Informationstexte an die im Anmeldeformular genannte geschäftliche E-Mail-Adresse des Ausstellers, bei gleichzeitiger Versendung an mehrere Aussteller als “blind copy”.
Der Aussteller kann Nachrichten an die E-Mail-Adresse des Veranstalters messe@cosmetica.de oder an die persönliche E-Mail-Adresse der zuständigen Projektleitung übersenden.
(3) Erfüllungsort für die Zahlungen des Ausstellers ist Gaggenau.
(4) Bei Geschäften mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Baden-Baden. Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.
(5) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller oder den jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts.
(6) Soweit diese AGB mehrsprachig ausgefertigt werden, ist der deutsche Text maßgeblich.
§ 28 Datenschutzklausel
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Austellers nur, sofern der Aussteller eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) oder eine andere Rechtsvorschrift es angeordnet oder erlaubt. Die Daten werden zur Vertragsabwicklung und zur postalischen Unterbreitung von Angeboten verwendet. Auf der Homepage www.cosmetica.de kann die Datenschutzrichtlinie unter dem Link “Datenschutz” jederzeit eingesehen werden.
Daten werden nur an Dritte weitergegeben, die direkt in den Veranstaltungsablauf involviert sind und wenn der organisatorische Ablauf dies erforderlich macht (z.B. Veranstalter, Kongresszentrum, Zulieferer für die Fachmesse/Zulieferer für Präsentationsleistungen).
Mit der Unterschrift auf der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Ausstelleranmeldung erklärt der jeweilige Unterzeichner sein Einverständnis, dass die von ihm gemachten Angaben zu seiner Person im Rahmen der Abwicklung der jeweiligen Veranstaltung erfasst, gespeichert, verarbeitet und den jeweiligen Erfordernissen entsprechend an Dritte, z.B. Kongresszentrum, Veranstalter, Zulieferer, weitergegeben werden dürfen.
Der Veranstalter behält sich vor, in den Fällen, in denen er in Vorleistung geht, zum Zweck der Bonitätsprüfung den Namen, ggf. den Vornamen sowie die vollständige Anschrift des Ausstellers an die Auskunftei Creditreform Karlsruhe Bliss & Hagemann GmbH & Co. KG, Kriegsstr. 236 – 240, 76135 Karlsruhe zu übermitteln. Der Veranstalter wird der Auskunftei gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO auch Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung eines Vertragsverhältnisses übermitteln.
Gaggenau, den 31.08.2023
KOSMETIK international Messe GmbH
Amtsgericht Mannheim HRB 522 488
Sitz der Gesellschaft: Gaggenau
Für den Ticketshop
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Eintrittskarten (Tickets) für Messen,
Workshop, Kongresse sowie sonstige Verkäufe über den Online-Shop der
KOSMETIK international Messe GmbH, Medienplatz 1, 76571 Gaggenau
(Stand: 20.10.2017)
1. Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von KOSMETIK international Messe GmbH mit Sitz in Gaggenau (nachfolgend kurz “Ki” genannt) und ihren Kunden im Zusammenhang mit schriftlichen, telefonischen, Online- und sonstigen (E-Mail-, Fax-) Bestellungen für Messetickets, Kongresstickets, Workshoptickets oder sonstige Objekte aus dem Online-Shop wie z. B. COSMETICA Bag, und andere Produkte, die keine Tickets sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens Ki ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Verbraucher im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Das von Ki im Online-Shop unterbreitete Warenangebot richtet sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eintrittskarten (Tickets) können nur an Kunden veräußert werden, die sich als Fachbesucher legitimieren. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
2. Vertragsabschluss
Der Kunde kann eine Bestellung telefonisch, schriftlich (per Post oder Fax), elektronisch per E-Mail oder auf einer Fachmesse oder über den Online-Shop durchführen.
Nutzt der Kunden das persönliche Gespräch mit einem Ki-Mitarbeiter (per Telefon oder persönlich auf der Fachmesse), gibt der Kunde im Gespräch mit der Abgabe seiner Bestellung ein Angebot ab. Der Vertrag kommt dann mit der Annahme des Angebotes durch Ki zustande.
Der Ablauf des Online-Angebotes im Online-Shop für den Verkauf von Eintrittskarten (Tickets) von Ki sowie für sonstige Produkte aus dem Online-Shop gestaltet sich in der Reihenfolge wie folgt: Artikelauswahl – Eingabe der Daten des Kunden – Überprüfung aller Angaben – Bestellung abschließen.
Der Versand von sonstigen Produkten (also nicht Tickets) aus dem Shop erfolgt nur innerhalb Deutschland.
Tickets (Tickets in diesem Sinne sind Eintrittskarten – für die Veranstaltungen von Ki – in Form von Messetickets, Kongresstickets und für Workshops) können nur von Fachbesuchern, die sich als solche legitimieren müssen, erworben werden. Ein Fachbesucher kann maximal 3 Tickets pro Legitimation, die durch Zusenden der Kopie eines Gewerbescheins oder Ausbildungsabschlusses als Fachnachweis belegt wird, pro Veranstaltung erwerben. Sofern Ki der Nachweis der fachlichen Legitimation noch nicht vorliegt, erfolgt der elektronische oder postalische Versand der Tickets erst nach Eingang des vollständigen Fachnachweises bei Ki.
Der Kunde hat im Online-Shop in der Bestellmaske alle erforderlichen Pflichtfelder auszufüllen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Nutzungsbedingungen der doo GmbH zu akzeptieren; die doo GmbH stellt die Plattform zur Verfügung, die es ermöglicht, Veranstaltungen und Registrierungen online anzubieten und die dazugehörige Kommunikation und die Abrechnungsaufgaben zu verwalten.
Ki gibt mit den Angaben auf der Bestellmaske ein Angebot für den Abschluss eines Vertrages ab. Der Kunde nimmt das Angebot für den Abschluss eines Vertrages an, indem er nach Ausfüllen aller Pflichtfelder in der jeweiligen Bestellmaske auf den Button „Jetzt buchen“ klickt.
Nach dem Buchen erhält der Kunde eine Bestätigungs-E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse in den Rechnungsinformationen.
Es obliegt dem Kunden, die Richtigkeit der an ihn verschickten Bestätigungs-E-Mail selbst zu überprüfen, um gegebenenfalls Korrekturen und Änderungen zu veranlassen.
3. Zahlung und Kartenzustellung
Der Kaufpreis wird mit Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen können per Rechnung, Kreditkarte, PayPal geleistet werden, sofern nicht anders vereinbart ist
Ki bedient sich zur Erstellung und dem Versand der gewünschten Tickets und/oder Objekte aus dem Shop der Mithilfe von doo GmbH, der die Besucherdaten zum Zweck der Vertragserfüllung übermittelt werden.
Zahlungen sind an doo GmbH, Hultschiner Straße 8, 81677 München, auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten. Hinsichtlich der Art und Weise der Zahlung und deren Abwicklung gelten die in Nr. 4 der Nutzungsbedingungen der doo GmbH, die der Kunde akzeptiert, festgehaltenen Bedingungen.
Der Weiterverkauf von Tickets ist untersagt. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Regelung ist Ki berechtigt, zukünftig einen Verkauf von Tickets an die betreffende Person zu verweigern sowie ein Hausverbot auszusprechen.
4. Widerrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tätigt er also den Kauf zu Zwecken, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind, hat der Kunde ein Widerrufsrecht, welches allerdings nicht für Ticketkäufe gilt, die nur an Fachbesucher und damit für ihr Gewerbe getätigt wurden, nach folgenden Bestimmungen:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns
KOSMETIK international Messe GmbH
Medienplatz 1
76571 Gaggenau
Tel: 07225/916-159 Fax: 07225/916-179
E- Mail: vorverkauf@cosmetica.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.cosmetica.de elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Kosten der unmittelbaren Rücksendung der Ware sind von Ihnen zu tragen (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB).
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an
KOSMETIK international Messe GmbH
Medienplatz 1
76571 Gaggenau
Tel: 07225/916-159
Fax: 07225/916-179
E-Mail: vorverkauf@cosmetica.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (Ware eintragen) …………………………………
bestellt am …………… / erhalten am …………………………………
Name des/der Verbraucher(s) …………………………………
Anschrift des/der Verbraucher(s) …………………………………
Datum …………………………………
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
5. Preise
Die von Ki festgesetzten Verkaufspreise sind verbindlich. Die Preise gelten in EURO ab dem Sitz von Ki und verstehen sich, soweit nichts anderes ausgewiesen, als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen MwSt.
6. Datenschutz
Ki verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsabwicklung und Pflege laufender Kundenbeziehungen. Informationen, die der Kunde gibt, werden für die Abwicklung von Bestellungen und die Lieferung von Ware sowie die Abwicklung der Zahlung gespeichert. Ki ist berechtigt, die vom Kunden gegebenen Informationen auch dazu zu verwenden, um mit dem Kunden über Bestellungen und Produkte und Angebote von Ki zu kommunizieren sowie dazu, die bei Ki bestehenden Datensätze zu aktualisieren.
Ki ist berechtigt, zur Vertragsabwicklung die personenbezogenen Daten an das
Online-Portal Fa. doo GmbH, Hultschiner Straße 8, 81677 München, zum Zwecke der Verwaltung aller Kundendaten und Rechnungstellungen
sowie an
Westermann Logistik GmbH , Georg-Westermann-Allee 66, 38104 Braunschweig, für die telefonische Bestellannahme sowie Servicefragen rund um die Messen
weiterzugeben.
doo GmbH und Westermann Logistik GmbH dürfen die Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Pflege der laufenden Kundenbeziehungen verwenden.
Siehe auch Hinweise zum Datenschutz.
7. Anwendbares Recht
Die zwischen Ki und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf beweglicher Sachen (CISG), auch wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitbeilegungsverfahren
Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen Gaggenau.
Ki ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.
Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Baden-Baden. Ki ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Für Gewinnspiele und Verlosungen
Die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH, bietet zeitweise Online-Gewinnspiele und Verlosungen an. Die Teilnahme an diesen Gewinnspielen/Verlosungen richtet sich nach unseren Teilnahmebedingungen.
Datenschutz
Durch die Teilnahme an den Gewinnspielen/Verlosungen erklärt sich der Teilnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH die dazu erforderlichen Daten für den Zeitraum des Gewinnspiels/Verlosung und darüber hinaus speichert. Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, per Widerruf die Einwilligung aufzuheben und somit von der Teilnahme zurückzutreten. Die Gewinner sind mit der Veröffentlichung ihres Namens und Wohnortes einverstanden.
Teilnahme / Verlosung
Die Gewinnspiele/Verlosungen werden abhängig von der Aktion entweder selbsttätig oder in Kooperation mit Partnern durchgeführt. Die Verlosung findet nur innerhalb Deutschlands, Österreich und der Schweiz statt. Für die Verlosung werden nur Teilnehmer berücksichtigt, die die Fragen des Gewinnspiels bzw. der Verlosung vollständig beantwortet und sich mit allen erforderlichen Angaben registriert haben. Unter allen Einsendungen entscheidet das Los unter Gewährleistung des Zufallsprinzips. Pro Teilnehmer ist immer nur ein Gewinn möglich. Eine Barauszahlung oder Übertragbarkeit des Gewinns auf andere Personen ist ausgeschlossen. Ist die Übergabe des Gewinns nicht möglich oder unzumutbar, erhält der Gewinner einen gleichwertigen Ersatz. Die Gewinner werden von KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH schriftlich benachrichtigt. Sollte sich ein Gewinner innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung nicht melden, so verfällt der Anspruch auf den Gewinn und es wird nach demselben Vorgehen ein Ersatzgewinner ausgelost. Für die Richtigkeit der angegebenen Adresse ist der Teilnehmer verantwortlich. Die Bekanntgabe der Gewinner erfolgt ohne Gewähr.
Teilnehmer, Disqualifikation vom Gewinnspiel bzw. der Verlosung
Die Teilnahme ist erst ab 18 Jahre möglich. Zur Teilnahme am Gewinnspiel/Verlosung ist unbedingt erforderlich, dass sämtliche Personenangaben der Wahrheit entsprechen. Mitarbeiter KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH, ihrer verbundenen Unternehmen sowie Gewinnspielpartner einschließlich Angehörige der vorgenannten Gruppen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH ist berechtigt, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen, sofern berechtigte Gründe, wie z. B. Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen, doppelte Teilnahme, unzulässige Beeinflussung des Gewinnspiels, Manipulation etc., vorliegen. Ferner nicht zugelassen ist die Teilnahme über Gewinnspielverein automatisierte Gewinnspieldienste oder Dienstleister, die vergleichbare Leistungen anbieten. In allen Fällen der unzulässigen Teilnahme im Sinne dieses Abschnitts können auch nachträglich Gewinne aberkannt und zurückgefordert werden.
Änderungen der Teilnahmeregeln und Beendigung des Gewinnspiels
Die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH behält sich vor, jederzeit die Teilnahmebedingungen zu ändern. Weiterhin behält sich die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH das Recht vor, das Gewinnspiel bzw. die Verlosung jederzeit aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung zu beenden oder zu unterbrechen. Dies gilt insbesondere für solche Gründe, die einen planmäßigen Ablauf des Gewinnspiels bzw. der Verlosung stören oder verhindern würden. Sofern eine derartige Beendigung durch das Verhalten eines Teilnehmers verursacht wird, ist die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH berechtigt, von dieser Person den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
Haftungsbeschränkungen
Eine Haftung der KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Haftet die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH gemäß dem vorstehenden Absatz für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den Umfang begrenzt, mit dessen Entstehen die KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage typischerweise rechnen musste. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn der betreffende haftungsbegründende Umstand arglistig verschwiegen wurde. Soweit die Haftung der KOSMETIK international Verlag + Messe GmbH gemäß den Regelungen zu diesem Haftungsausschluss ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen ungültig sein oder ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teilnahmebedingungen unberührt. An ihre Stelle tritt eine angemessene Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Bei unseren Gewinnspielen und Verlosungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Für Gewinnspiele und Verlosungen auf Facebook
Geltungsbereich/Freistellung von Facebook
Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die wir über die Facebook-Pinnwand unter www.facebook.com/cosmetica.messen durchführen.
Die Gewinnspiele über unsere Facebook-Pinnwand stehen in keinerlei Verbindung zu Facebook, Inc. oder Facebook Ireland Ltd. Die Gewinnspiele werden in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert und begründen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber Facebook. Sämtliche Informationen im Rahmen der Gewinnspiele werden ausschließlich von KOSMETIK international Messe GmbH als Veranstalter bereitgestellt.
Teilnahme / Disqualifikation vom Gewinnspiel bzw. der Verlosung
Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erkennt der Facebook-User diese allgemeinen Teilnahmebedingungen ausdrücklich an. Die Teilnahme ist erst ab 18 Jahre möglich. Zur Teilnahme am Gewinnspiel / an der Verlosung ist es unbedingt erforderlich, dass sämtliche Personenangaben der Wahrheit entsprechen. Mitarbeiter der KOSMETIK international Messe GmbH, ihrer verbundenen Unternehmen sowie Gewinnspielpartner einschließlich Angehörige der vorgenannten Gruppen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Teilnahme ist nur über die persönliche Facebook-Anmeldung (den eigenen Facebook-Account) möglich. Die KOSMETIK international Messe GmbH ist berechtigt, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen, sofern berechtigte Gründe, wie z. B. Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen, doppelte Teilnahme, unzulässige Beeinflussung des Gewinnspiels, Manipulation etc. vorliegen. Ferner nicht zugelassen ist die Teilnahme über Gewinnspielvereine, automatisierte Gewinnspieldienste oder Dienstleister, die vergleichbare Leistungen anbieten. In allen Fällen der unzulässigen Teilnahme im Sinne dieses Abschnitts können auch nachträglich Gewinne aberkannt und zurückgefordert werden.
Beginn des Gewinnspiels ist der jeweilige Veröffentlichungszeitpunkt auf unserer Facebook-Seite. Die Teilnahme ist nur bis zum jeweils angegebenen Auslosungszeitpunkt möglich. Die entsprechenden Zeiten entnehmen Sie bitte den Angaben zum Gewinnspiel auf unserer Facebook Seite.
Je nach Gewinnspiel erfolgt die Teilnahme z. B. über das Liken eines Beitrages auf unserer Facebook-Seite oder dessen Kommentierung. Außerdem werden vom Veranstalter auch Abstimmungen durchgeführt um z. B. ein Foto mit den meisten „Likes“ zu ermitteln. Um an derartigen Gewinnspielen teilzunehmen, ist es erforderlich, zuvor ein Bild/Foto auf der Facebook-Seite des Veranstalters zu posten.
Für diese Postings gelten zusätzliche Bedingungen:
Das eingestellte Bild/Foto oder der Textbeitrag dürfen keine Rechte Dritter verletzen. Der Teilnehmer muss die Fotos/Bilder selbst aufgenommen bzw. erstellt haben. Die Fotos/Bilder dürfen keine Personen abbilden, die mit einer Abbildung zu diesem Zweck nicht einverstanden sind. Es dürfen keine Werke Dritter (Architektur, Kunst, Marken etc.) abgebildet sein, bei denen Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte bestehen und eine Nutzungserlaubnis zu diesem Zweck nicht besteht.
Eingestellte Fotos/Bilder und Texte dürfen keine rechts- oder sittenwidrige Inhalte tragen, z. B. keine pornografischen, volksverhetzenden, menschenverachtenden oder in sonstiger Weise diskriminierenden Inhalte. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln hat der Teilnehmer für eventuelle Rechtsverstöße einzustehen. Der Teilnehmer stellt KOSMETIK international Messe GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter inklusive der erforderlichen Kosten einer Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung frei.
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass das Foto/Bild im Facebook-Fotoalbum sowie in der Berichterstattung in den Printmedien von KOSMETIK international Verlag und Messe GmbH unter Benennung des Teilnehmer-Namens (bzw. des Facebook-Profilnamens) veröffentlicht wird. Das Foto wird vom Veranstalter nur im Zusammenhang mit dem Gewinn-spiel verwendet. Der Teilnehmer gestattet jedoch, dass gepostete Fotos/Bilder bzw. eingestellte Texte auch über die Website von KOSMETIK international Messe GmbH sowie Dritte in sozialen Medien (insbesondere Facebook) diskutiert und verlinkt werden.
Der Teilnehmer räumt KOSMETIK international Messe GmbH das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Fotos zu den vorgenannten Zwecken ein.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Fotos/Bilder oder sonstige eingestellte Beiträge nicht oder nur in verkürzter bzw. geänderter Form zu veröffentlichen, sofern hierdurch der Sinn bzw. Aussagegehalt nicht entstellt wird.
Welche konkreten Handlungen für die Teilnahme des jeweiligen Gewinnspiels auf der Facebook-Seite KOSMETIK international Messe GmbH erforderlich sind, entnehmen Sie bitte der Beschreibung des Gewinnspiels auf der betreffenden Pinnwand. Eine Teilnahme nach Ablauf des angegebenen Termins zur Auslobung des Gewinns ist aus-geschlossen. Maßgeblich ist der elektronisch protokollierte Eingang beim Veranstalter. Der Veranstalter kann für jegliche technische Störungen, z. B. etwaige Ausfälle des Telefonnetzes oder Störungen der Server, die eine fristgerechte Teilnahme verhindern, nicht verantwortlich gemacht werden.
Gewinne / Verlosung
Die Gewinnspiele/Verlosungen werden abhängig von der Aktion entweder selbsttätig oder in Kooperation mit Partnern durchgeführt. Die Verlosung findet nur innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz statt.
Bei der Ermittlung des Gewinners im Falle der Teilnahme durch das Hochladen eines Fotos/Bildes oder der Einstellung eines Textes entscheidet in der Regel das Los, es sei denn, es sind andere Methoden zur Gewinnermittlung, z. B. „Das Foto mit den meisten Likes gewinnt“ (Abstimmung unter den Usern) genannt.
Ist die Einstellung eines eigenen Contents zum Zwecke der Teilnahme nicht erforderlich, sondern besteht die Teilnahmehandlung lediglich darin, dass z. B. ein Beitrag zu „Liken“ ist oder eine Frage beantwortet werden soll, entscheidet ebenfalls das Los. Die Gewinner werden unmittelbar nach Ende des Gewinnspiels ermittelt und über Facebook benachrichtigt.
Der Gewinner hat die Annahme des ausgelobten Gewinns binnen einer Frist, die in der Gewinnbenachrichtigung angegeben wird, ausdrücklich zu bestätigen. In der Regel stellen wir den Gewinn per Post oder E-Mail zu. Der Gewinner hat daher im Falle der Benachrichtigung seine vollständigen Kontaktdaten nebst Postanschrift und E-Mail Adresse anzugeben. Pro Teilnehmer ist immer nur ein Gewinn möglich. Eine Barauszahlung oder Übertragbarkeit des Gewinns auf andere Personen ist ausgeschlossen. Sollte sich ein Gewinner nicht inner-halb der angegebenen Frist melden, so verfällt der Anspruch auf den Gewinn und es wird nach derselben Methode ein Ersatzgewinner ausgelost. Für die Richtigkeit der angegebenen Adresse ist der Teilnehmer verantwortlich. Die Bekanntgabe der Gewinner erfolgt ohne Gewähr.
EM-Gewinnspiel 2024
§ 1 Allgemeines
Eine Teilnahme am Gewinnspiel ist nur unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen möglich.
§ 2 Teilnahmebedingungen
Teilnahmeberechtigt sind alle Personen die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Teilnahme von Minderjährigen ist ausgeschlossen. Keine Barauszahlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 3 Das Gewinnspiel
Das Gewinnspiel startet am 14. Juni 2024 und endet am 14. Juli 2024.
§ 4 Gewinn
Eine Barauszahlung des Gewinns ist nicht möglich.
§ 5 Datenschutzhinweise
Die erhobenen Daten des Gewinners (Name, Adresse) werden von KOSMETIK international Messe GmbH ausschließlich für die Benachrichtigung und den Versand/die Auslieferung des Gewinns verwendet, außer Sie stimmen deren Verwendung mit Auswahl des oben stehenden Kästchens zu. Die Teilnehmer haben ein Recht auf Auskunft über ihre Daten, ihre Korrektur oder Löschung. Sie haben weiterhin das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit. Die Teilnahme über Gewinnspiel-Services sowie die Teilnahme über automatisierte Gewinnspiel-Roboter ist nicht gestattet. Die Teilnehmer des Gewinnspiels erklären sich mit der Teilnahme ausdrücklich mit der genannten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden.
§ 6 Ausschluss von der Teilnahme
Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer aus wichtigem Grund jederzeit von der weiteren Teilnahme an dem Spiel auszuschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Teilnehmer bei der Teilnahme falsche Angaben zur Person gemacht hat, wenn er das Spiel oder den ordnungsgemäßen Spielablauf zu manipulieren, zu stören oder zu beeinflussen versucht oder wenn er Mitarbeiter des Veranstalters bedroht oder belästigt. Liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss vor, können Gewinne auch noch nachträglich aberkannt und zurückgefordert werden.
§ 7 Vorzeitige Beendigung des Spiels durch den Veranstalter
Der Veranstalter behält sich vor, das Spiel vor Ablauf des geplanten Spielzeitraums vorzeitig zu beenden. Von dieser Möglichkeit wird er insbesondere dann Gebrauch machen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Spiels aus technischen Gründen (z.B. Manipulationen oder Fehler der Hard- oder Software) oder rechtlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
Änderungen der Teilnahmeregeln und Beendigung des Gewinnspiels
Die KOSMETIK international Messe GmbH behält sich vor, jederzeit die Teilnahmebedingungen zu ändern. Weiterhin behält sich die KOSMETIK international Messe GmbH das Recht vor, das Gewinnspiel bzw. die Verlosung jederzeit aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung zu beenden oder zu unterbrechen. Dies gilt insbesondere für solche Gründe, die einen planmäßigen Ablauf des Gewinnspiels bzw. der Verlosung stören oder verhindern würden. Sofern eine derartige Beendigung durch das Verhalten eines Teilnehmers verursacht wird, ist die KOSMETIK international Messe GmbH berechtigt, von dieser Person Schadenersatz zu verlangen.
Datenschutz
Durch die Teilnahme an den Gewinnspielen/Verlosungen erklärt sich der Teilnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass KOSMETIK international Messe GmbH die dazu erforderlichen Daten für den Zeitraum des Gewinnspiels / der Verlosung und darüber hinaus speichert. Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, per Widerruf die Einwilligung aufzuheben und somit von der Teilnahme zurückzutreten. Die Gewinner sind mit der Veröffentlichung ihres Namens und Wohnortes einverstanden.
Sonstiges / Rechtsweg
Sollten einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen ungültig sein oder ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teilnahmebedingungen unberührt. An ihre Stelle tritt eine angemessene Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Bei unseren Gewinnspielen und Verlosungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.